Ladenöffnung an vier Adventssonntagen verfassungswidrig
Sonntagsruhe – Die großzügige Regelung zur Ladenöffnung an Sonntagen im Land Berlin ist teilweise verfassungswidrig. Die Freigabe aller vier Adventssonntage verstößt gegen den besonderen Sonntagsschutz im Grundgesetz, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage der beiden großen Kirchen teilweise statt. Von dem Urteil gegen die bundesweit liberalste Ladenöffnung wird eine Signalwirkung auch für andere Bundesländer erwartet. Bis zum Jahresende dürfen die Berliner Geschäfte an den Sonntagen allerdings noch geöffnet bleiben.
Sonntag “Tag der seelischen Erhebung”
Nach dem seit November 2006 geltenden Berliner Ladenöffnungsgesetz dürfen die Geschäfte in der Bundeshauptstadt an bis zu zehn Sonntagen jährlich zwischen 13 und 20 Uhr öffnen. Darunter sind alle vier Sonntage vor Weihnachten. Nach dem sogenannten Weimarer Kirchenartikel 139, der aus der Reichsverfassung von 1919 ins Grundgesetz übernommen worden war, sind Sonntage grundsätzlich Tage der Arbeitsruhe und der “seelischen Erhebung”.
Unterstützung bei ihrem Vorgehen gegen die Ladenöffnungen hatten die Kirchen von der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di bekommen, die jedoch nicht selbst geklagt hat. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels sah dagegen “keinerlei Zusammenhang zwischen dem bedauernswerten Rückgang des Gottesdienstbesuchs und den Ladenöffnungszeiten”. Die Kirchen sollten an verkaufsoffenen Sonntagen selbst mehr Angebote machen.
Den vollständigen Artikel finden Sie auf den Internetseiten von evangelisch.de hier.
eingestellt von Mathias Burbach am 1. Dezember 2009
in Advent, Christliches aus aller Welt | 0 Kommentare


